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Wir wollen natürlich, dass Ihre Geldspenden ohne große Verwaltungskosten direkt unseren Tieren zugute kommen. Das erreichen wir dadurch, dass Geldspenden an unser Tierheim bis zu einem Betrag von 200 € im Jahr keiner Spendenbescheinigung bedürfen. Es genügt, wenn Sie einen Kontoauszug oder Zahlungsbestätigung in Ihrer Steuererklärung ans Finanzamt mit senden. Spenden über 200 € werden wir weiterhin mit einer Spendenbescheinigung bestätigen. Vielen Dank.
Tierschutzverein Oberberg
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Testament
Tierschutz hat Zukunft
mit Ihrem Testament
(unser nachstehender Beitrag ist weder als Steuerberatung noch als Rechtsberatung zu verstehen!)
Was passiert mit meinem Haustier nach meinem Ableben?
Kann ich meinem Tier etwas vererben?
Können Tiere überhaupt erben?
Viele Tierbesitzer machen sich Gedanken darüber, was aus ihren vierbeinigen oder geflügelten Hausgenossen wird, wenn sie sich selbst einmal nicht mehr um sie kümmern können.
Andere erwägen, mit ihrem Vermögen gesellschaftliche Anliegen zu unterstützen, die ihnen wichtig sind.
Zwar haben Tiere in Deutschland kein Erbrecht. Doch die zukünftige Unterbringung und Versorgung des geliebten Haustieres kann testamentarisch gesichert werden. So können mit der Auflage, die bestmögliche Versorgung des Tieres sicherzustellen, sowohl natürliche Personen als auch ein gemeinnütziger Verein – wie das Tierheim Koppelweide – als Erben eingesetzt werden.
Sie können eine Person oder auch mehrere Personen als Erben einsetzen. Es ist auch möglich, Organisationen zum Erben zu bestimmen. Wenn Sie eine gemeinnützige Organisation, wie z.B. das Tierheim Koppelweide zu Ihrem Erben bestimmen, so unterliegt die Zuwendung grundsätzlich nicht der Erbschaftsbesteuerung.
Der Vorteil der Gemeinnützigkeit:
Das Tierheim Koppelweide ist von der Erbschaftssteuer befreit. Wer etwa dem Tierheim Koppelweide etwas vererbt, dessen Hilfe kommt ungeschmälert bei den Tieren an.
Auch wenn Sie einzelne Personen oder Organisationen zu Ihrem Haupterben erklärt haben, können Sie über sogenannte Vermächtnisse weitere Personen oder Organisationen bedenken. Über ein Vermächtnis kann z.B. auch die zukünftige Unterbringung und Versorgung des geliebten Haustieres sichergestellt werden. Die Erfahrung zeigt, dass es den meisten Tieren – nach einer Phase der Trauer – gelingt, sich an ein neues, liebevolles Zuhause zu gewöhnen.
Wir stehen dafür bereit, Ihrem Liebling eine neue Zukunft zu geben. Darüber hinaus können Sie in Ihrem Testament den oder die Haupterben verpflichten, dafür zu sorgen, dass Ihr Tier bis zu dessen Lebensende liebevoll gepflegt und untergebracht wird. Die Kosten hierfür sind dann aus dem Nachlass zu entrichten.
Schenkung unter Lebenden
Oftmals ist es aus steuerrechtlichen Gründen sinnvoll, bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens durch Schenkung an die künftigen Erben oder Vermächtnisnehmer zu übertragen. Bei einer entsprechenden Gestaltung haben Sie die Möglichkeit, Vermögen zu übertragen, sich aber gleichzeitig den Nutzen an den übertragenen Gegenständen vorzubehalten. So können Sie z.B. Immobilienvermögen, Wertpapiervermögen oder sonstiges Geldvermögen an Ihre zukünftigen Erben und Vermächtnisnehmer übertragen, sich durch eine Vereinbarung (z.B. Wohn- oder Nießbrauchrecht) jedoch die Nutzung der Wohnung, die Mieteinkünfte aus vermieteten Wohnungen oder die Zins- und Dividendenerträge aus übertragenem Wertpapier- oder Geldvermögen bis zu Ihrem Lebensende oder dem Lebensende einer anderen von Ihnen bestimmten Person vorbehalten.
Sofern Sie schon zu Lebzeiten Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, wie z.B. dem Tierheim Koppelweide, übertragen möchten, können Sie Steuern sparen. Vom Tierheim Koppelweide erhalten Sie für jede Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder Spende) eine Spendenbescheinigung, die Sie in Ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung steuermindernd geltend machen können. Auch Sachspenden in den gemeinnützigen Bereichen sind steuerlich absetzbar. Als Sachspenden kommen Gegenstände aller Art in Betracht, neuwertige und gebrauchte. Hilfreich sind insbesondere auch Futterspenden.
Darüber hinaus profitieren Sie und die gemeinnützige Organisation von einer Schenkungssteuerersparnis, denn Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sind grundsätzlich von der Schenkungssteuer befreit.
Vermögensübertragungen an Verwandte und Freunde hingegen unterliegen nach Überschreitung der Schenkungssteuerfreibeträge grundsätzlich der Schenkungssteuer. Je nach Höhe des vorhandenen Vermögens kann auch hier eine frühzeitige Vermögensübertragung auf die Erben zur Mehrfachnutzung der Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge sinnvoll sein.
Den Nachlass regeln – aber wie?
Zur Prüfung Ihrer persönlichen steuerrechtlichen und rechtlichen Situation empfehlen wir Ihnen ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt.
Wer sich dazu entschließt, ein Testament zu verfassen, ist gut beraten, fachkundigen Rat einzuholen. Experten schätzen, dass rund 90 Prozent aller privat aufgesetzten Testamente aufgrund formaler Fehler ungültig sind!
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